Video-Beitrag zum Thema Anstiftung (§26 StGB)
Blick ins StGB
§ 26 Anstiftung StGB
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
§ 26 Anstiftung StGB
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.