Sachbeschädigung § 303 StGB

Video-Beitrag zum Thema Sachbeschädigung § 303

Blick ins StGB

§ 303 Sachbeschädigung StGB:
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.

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